Statuten

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Statuten des Vereins Whisky & Dart Club AARWANGEN


Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen “ WHISKY & DART CLUB AARWANGEN“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Aarwangen (BE)

Ziel und Zweck

Art. 3

Der Zweck des Clubs besteht darin, ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den Vereinsmitgliedern zu wahren und zu fördern und neue Freundschaften aufzubauen. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

  • Zusammenkünfte an den regelmässigen Treffen sowie Spezialveranstaltungenwie Tastings, Dartturniere, usw.
  • Der „Rote Faden“ ist das Thema Whisky und Darts.

Mitgliedschaft

Art. 4

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit.

Art. 5

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe an der Generalversammlung festgelegt und im Protokoll festgehalten wird.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Todesfall

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.

Organe

Art. 7

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Hauptversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Revisionsstelle

Die Hauptversammlung

Art. 8

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art. 9

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.


Art. 10

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz;

b) Entlastung des Vorstandes;

c) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge;

d) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;

e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen;

f) Änderung der Statuten;

g) Auflösung des Vereins.

Art. 11

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

Vorstand

Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 13

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Präsident

b) Vizepräsident

c) Aktuar

d) Kassier

Ämterkumulation ist zulässig.

Art. 14

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen;

b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen;

c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 15

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

Revisionsstelle

Art. 16

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

Art. 17

Die Hauptversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen.

Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.

Das Vereinsvermögen

Art. 18

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgem, Erträgen von Anlässen, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Spenden, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Art. 19

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


Statutenänderung und Auflösung

Art. 20

Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

Art. 21

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.


 

Aarwangen, den 28.06.2014

 

Der Präsident:                                                 Die Vizepräsidentin:

Pascal Burri                                                       Marina Dreier